Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21225
BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18 (https://dejure.org/2018,21225)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - V ZR 61/18 (https://dejure.org/2018,21225)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - V ZR 61/18 (https://dejure.org/2018,21225)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21225) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassungsbeschwerde; Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Insolvenzgläubiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 38
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassungsbeschwerde; Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Insolvenzgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 263/14

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 4).

    Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin muss der Insolvenzverwalter ausgehend von einem Streitwert von 173.383 EUR voraussichtlich eigene Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZR 17/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 7) von 8.766,02 EUR aufwenden.

    Nach dem von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Auszug der Insolvenztabelle, gibt es drei Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr. 7, 16 und 17 gelistet, die mit jeweils mehr als 5% an den festgestellten Forderungen beteiligt sind und denen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 8).

    Die Annahme der Unzumutbarkeit beruhte auch dort auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände, bei der die Anzahl der Großgläubiger lediglich einen Abwägungsumstand darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9).

  • BGH, 03.05.2017 - IX ZB 63/16

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Aufbringung

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Insolvenzverwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - IX ZB 63/16, NZI 2017, 546 Rn. 2, jeweils mwN).

    Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung würden sie mehr als das Achtfache des vorzuschießenden Betrags von 8.766,02 EUR erhalten, so dass die zu erwartenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - IX ZB 63/16, NZI 2017, 546).

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2006 (II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15), dem ein Fall mit fünf Großgläubigern zugrunde lag, folgt kein anderes Ergebnis.
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZB 24/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Es ist aber davon auszugehen, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 14) zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Insolvenzverwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - IX ZB 63/16, NZI 2017, 546 Rn. 2, jeweils mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 17/15

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 21.06.2018 - V ZR 61/18
    Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin muss der Insolvenzverwalter ausgehend von einem Streitwert von 173.383 EUR voraussichtlich eigene Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZR 17/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 7) von 8.766,02 EUR aufwenden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht